Vereinssatzung

Die Hoffnungsmacher (gemeinnütziger Verein)

Präambel

Die wenigsten Menschen verlassen ihre Heimat freiwillig. Wenn sie nicht von Hunger, Krieg oder Umweltkatastrophen bedroht sind, wollen sie dort leben, wo sie aufgewachsen sind und ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Wo sie sich heimisch fühlen.

In vielen Ländern des globalen Südens sind die Lebensbedingungen so schlecht, dass Menschen ihre Heimat verlassen müssen, um zu überleben.
Die Lebensbedingungen vor Ort zu verbessern, ist deshalb das Ziel der „Hoffnungsmacher“. Vor allem durch Bildung, denn Bildung ist der Schlüssel zu Entwicklung. Wer lesen, schreiben oder rechnen kann, bekommt Chancen in einer globalisierten Welt, nimmt teil an der Entwicklung, gestaltet sie selbst.

Dafür wollen die „Hoffnungsmacher“ die Bedingungen schaffen. Indem sie mit lokalen Partnern Schulen bauen und betreiben, die Mädchen und Jungen gemeinsam besuchen können. Indem sie für Lernmaterial sorgen und für die Gesundheitsvorsorge der Kinder. Für Fortbildung der Lehrkräfte und für die Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen nach dem Schulabschluss. Und die „Hoffnungsmacher“ wollen den internationalen Austausch über Schulbildung fördern, Zusammenarbeit auf Augenhöhe. Wer lernen will, soll überall auch lernen können.

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Die Hoffnungsmacher“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
Der Sitz des Vereins ist Stuttgart.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist:

1.1.  Die Förderung der Bildung und Erziehung (im Sinne § 52 Absatz 2 Nummer 7 AO), die Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 13 AO), die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 15 AO), die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (im Sinne § 52 Absatz 2 Nummer 3 AO) und die Förderung bürger-schaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke (im Sinne § 52 Absatz 2 Nummer 25 AO).

Die Verwirklichung der Satzungsziele erfolgt insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung von Bildungs-einrichtungen, verbunden mit der Aus- und Fortbildung von Lehrerinnen und Lehrern, vor allem im Sudan mit Schwerpunkt in Karakoulle im Westsudan, Darfur. Dies geschieht durch ideelle, finanzielle, logistische, personelle und materielle Unterstützung.

1.2. Der Zweck wird dabei insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne von § 58 Absatz 1 AO (Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen), sowie durch den persönlichen Einsatz und die Weitergabe und Anwendung von Knowhow der Vereinsmitglieder. Die so beschafften Mittel werden an steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts weitergeleitet, welche diese ausschließlich und unmittelbar für die Verwirklichung ihres eigenen steuerbegünstigten Zwecks verwenden.

1.3.  Soweit unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften des privaten Rechts gefördert werden, müssen diese selbst als steuerbegünstigt anerkannt sein (§ 58 Nummer 1 AO).

1.4.  Der Verein ist insoweit Fördergesellschaft im Sinne des § 58 Nummer 1 AO.

1.5.  Daneben kann der Verein seine Ziele durch eigene Maßnahmen und Handlungen, insbesondere durch Aufklärungsarbeit an Schulen und durch öffentliche Vorträge verwirklichen.

1.6.  Die Verwirklichung der Satzungszwecke kann auch durch weisungsgebundene Hilfspersonen (im Sinne § 57 AO) geschehen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütun-gen begünstigt werden. Dies schließt jedoch eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der Ehrenamtspauschale oder übliche und angemessene Bezahlung von Angestellten oder Honorarkräften, die mit Aufgaben zur Verwirklichung des Vereinszwecks betraut sind, nicht aus.

§ 3 Mitgliedschaft

Es gibt ordentliche, Förder- und Ehrenmitglieder

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit Ordentliche Mitglieder sind stimm- und antragsberechtigt und besitzen das aktive und passive Wahlrecht für alle Funktionen innerhalb des Vereins. Sie sind verpflichtet, ihre jeweils gültige Adresse bzw. E-Mail-Adresse mitzuteilen.
Fördermitglieder unterstützen den Zweck des Vereins materiell und ideell. Sie haben kein Stimm-, Antrags- und Wahlrecht.
Ehrenmitglieder werden natürliche Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben und vom Vorstand dazu ernannt werden. Sie haben, sofern sie nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder sind, kein Stimm-, Antrags- und Wahlrecht.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Gegen die Entscheidung kann schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Beiträge und Vergütung

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Für den Verein tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, sofern diese vorher vom Vorstand genehmigt wurden. Vereins- und Vorstandsmitglieder können Angestellte oder Honorarkräfte des Vereins sein, sofern die bezahlte Tätigkeit von den unentgeltlich zu erbringenden Mitgliederaufgaben und Vorstandstätigkeiten abgegrenzt wird. Bewirbt sich ein Vorstandsmitglied um eine Stelle oder einen Honorarauftrag, so erfolgt die Vergabe durch ein von der Mitgliederversammlung eingesetztes Gremium. Die Vergütung darf jene für vergleichbare Tätigkeiten im öffentlichen Dienst nicht überschreiten. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann hiervon abweichend beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine pauschalierte und angemessene Vergütung im Rahmen des § 3 Nummer 26a EstG gezahlt wird.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Mitgliederversammlungen können in Präsenz oder online abgehalten werden. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Es gilt das Datum der Versendung per E-Mail.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Er kann eine externe Moderation beauftragen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern dies in der Satzung nicht anders geregelt ist. Die Wahl und die vorzeitige Abwahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über die Wahl oder vorzeitige Abwahl des Vorstandes sowie über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn dies in der mit der Einladung versendeten Tagesordnung angekündigt wurde. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Mitgliedern, die jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.

Die Vorstandmitglieder führen die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Sie sind gleichberechtigt und geben sich selbst eine Geschäftsordnung im Rahmen der Vereinssatzung.

Der Vorstand entscheidet über Fördermaßnahmen und Mittelvergaben in der Vorstandssitzung. Die Mitglieder des Vorstands werden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder in der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand kommissarisch zu ergänzen.

§ 8 Datenschutz

1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern Name, Vorname, Anschrift, E-Mailadresse und Telefonnummer erhoben, verarbeitet und gespeichert. Name, Vorname und E-Mailadresse werden in einer Mitgliederliste an die Mitglieder weitergegeben, sofern diese schriftlich zusichern, die Daten nicht an Dritte weiterzugeben.

2. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§ 9 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Ärzte ohne Grenzen e.V.“ Diese haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

Beschlossen in der Gründungsversammlung am 27. Juli 2023 in Stuttgart.

Teile diesen Beitrag:
© Copyright - Die Hoffnungsmacher e.V.